EIN BLICK
IN UNSERE
GESCHICHTE

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Die Kolonien wurden durch freiwillige Spenden der Bevölkerung, durch Konzerte und Haussammlungen finanziert. Legate bildeten den Grundstock eines kleinen Vermögens, welches die Grundlage der

"Stiftung Ferienversorgung armer, erholungsbedürftiger Schulkinder"

wurde, wie die Institution sich ab 1900 nannte.

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Im Jahr 2018 kann die Basler Stiftung für Ferienkolonien bereits auf 140 Jahre ihres Wirkens zurückblicken und dabei feststellen, dass sich zwar ihr Name vier Mal geändert hat, aber dass der Sinn und die Idee auch nach über vier Generationen gleich geblieben sind.

1878 gründeten Männer verschiedener politischer Richtungen ein Komitee mit dem Zweck, "bedürftigen Kindern, welche sich sittlich wohlverhalten, heilsame Ferien zu vermitteln". Sie gaben ihrer Tätigkeit den Namen:

Kommission für Ferienversorgung armer Schulkinder.
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In Folge Sparmassnahme strich der Kanton Basel-Stadt im 2016 nach über 80-jähriger Zusammenarbeit, die Subventionen (CHF 60‘000.00) an die Stiftung ersatzlos.

Mit grossem Glück sprang der FC Basel ein und spendete (2016 - 2018, 2019) die vom Kanton gestrichenen CHF 60‘000.00/Jahr.

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Ursprünglich erhielten die Kinder ihre Ferien von der Stiftung geschenkt. Erst 1926 erwog man erstmals, freiwillige Beiträge der Eltern zu erbitten und ab 1935 finanzierten diese dann, ihrem Einkommen gemäss, die Ferien ihrer Kinder mit.

Die "Basler Stiftung für Ferienkolonien" organisiert ihre Kolonien nicht nur während den Sommerferienwochen, sondern auch in den Frühlings- und den Herbstferien.

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ORGANISATORISCHES ÜBER

STATUTENTRÄGERSCHAFTSVEREINSTIFTUNGSRAT

STATUTEN

STATUTEN

Art. 1 Name und Zweck des Vereins
1.1 Unter dem Namen “Trägerschaft der Basler Stiftung für Ferienkolonien” besteht ein Verein gemäss den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Basel.
1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.3 Der Verein bezweckt, die unter dem Namen “Basler Stiftung für Ferienkolonien” bestehende Stiftung in Basel, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen und zu deren Zielsetzung beizutragen.
   
Art. 2 Mitgliedschaft
2.1 Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
 
a) natürliche Einzelpersonen
b) Firmen (Einzelfirma, Personengesellschaften, juristische Personen)
c) Ehrenmitglieder
2.2 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um die in Artikel 1.3 genannte Stiftung besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Vereinsversammlung.
   
Art. 3 Beitritt, Austritt
3.1 Mitglied wird, wer auf das Konto des Vereins den Mitgliederbeitrag einbezahlt oder durch schriftliche Beitrittserklärung.
3.2 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch einen Monat nach Zusendung der zweiten Mahnung betreffend Erbringung des Mitgliederbeitrages, oder durch schriftliche Austrittserklärung.
   
Art. 4 Organe
4.1 Die Organe des Vereins sind
 
a) die Vereinsversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Rechnungsrevisoren
   
Art. 5 Die Vereinsversammlung
  Die Vereinsversammlung erledigt alle ihr durch Gesetz und Statuten auferlegten Geschäfte. Sie findet alljährlich auf Einladung des Vorstandes statt.
5.1 aufgehoben (MV vom 23.04.1997)
5.2 Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung zuzustellen.
5.3 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Vereinsvorstand einzureichen, mit Ausnahme von Anträgen zu Statutenänderungen.
5.4 Die Vereinsversammlung wird vom Vereinspräsidenten geleitet. Er stellt die statutengemässe Einladung und die Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung fest.
5.5
Vereinsversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts
-  des Präsidenten
-  des Kassiers
-  der Rechnungsrevisoren
c) Wahl des Tagespräsidenten
d) Wahl
-  des Vereinspräsidenten
-  des Vereinsvizepräsidenten
-  des Vereinskassiers
-  der übrigen Vorstandsmitglieder
-  der Revisoren und des Suppleanten
e) Ehrungen
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Budgets
h) Anträge
i) Diverses
   
Art. 6 Der Vereinsvorstand
6.1 Der Vereinsvorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern:
-  Präsident
-  Vizepräsident
-  Kassier
-  Sekretär/Protokoll
-  Beisitzer
6.2 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6.3 Alle nicht der Vereinsversammlung durch Gesetz oder Statuten übertragenen Aufgaben fallen in die Entscheidungskompetenz des Vorstandes.
6.4 Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen der Präsident und/oder Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
6.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
   
Art. 7 Die Rechnungsrevisoren
7.1 Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungs­revisoren und einen Suppleanten. Der 1. Revisor schei­det jeweilen nach einem Jahr aus seinem Amt, der 2. Revisor wird zum 1. Revisor und der Suppleant zum 2.
7.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung der Vereinskasse und erstatten der Vereinsversammlung Bericht.
   
Art. 8 Finanzen
8.1 Die Einnahmen bestehen aus
-  Beiträgen natürlicher Personen
-  Firmenbeiträgen
-  Spenden
8.2 Die Beiträge sind jeweilen am Anfang des Vereinsjahres auf Aufforderung des Kassiers hin zu erbringen, bzw. beim Eintritt in den Verein.
8.3 Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedschaftsbeitrag befreit.
8.4 Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
8.5 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
8.6 Der Vereinsvorstand erstellt jährlich zu Handen der Mitgliederversammlung ein Budget.
   
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen, Stimmrecht
9.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
9.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt, sofern Statuten und Gesetz nichts anderes bestimmen, das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
9.3 Alle Mitglieder gemäss Art. 2 sind stimmberechtigt; Firmen werden durch einen Bevollmächtigten mit einer Stimme vertreten.
   
Art. 10 Statutenänderungen
10.1 Die Vereinsversammlung kann Statutenänderungen nur beschliessen, wenn die Mitglieder den vollen Wortlaut des Änderungsantrages zusammen mit der Einladung zur Versammlung erhalten haben.
10.2 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
10.3 Anträge auf Statutenänderungen aus dem Kreise der Mitglieder sind im Wortlaut dem Vorstand bis spätestens 31. März eines Jahres einzureichen.
   
Art. 11 Auflösung des Vereins
11.1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es, nebst gehöriger Ankündigung, einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten, wobei 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist an einer weiteren Vereinsversammlung, zu welcher wieder ordnungsgemäss zu laden ist, über die Auflösung zu befinden, wobei die Anwesenheit von 20 Mitgliedern genügt.
11.2 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das ganze Vermögen an die “Basler Stiftung für Ferienkolonien”.
   
Art. 12 Schlussbestimmungen
  Diese Statuten wurden an der 1. ordentlichen Vereinsversammlung vom 29. Mai 1989 genehmigt. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 22. November 1988. Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft.
   
  Basel, im Mai 1989 / April 1998
   
 

Trägerschaft der
Basler Stiftung für Ferienkolonien

STIFTUNGSRAT
Präsident   Roland Klein      
VizePräsident   Maurus Maier      
Kassier   Christian Hoenen      
Mitglied   Marlies Armbruster      
Mitglied   Rosmarie Mayer-Hirt      
Leiterwesen   Sandra Born      
Mitglied   Markus Hirschi      
Mitglied   Christian Beer      
VORSTAND TRÄGERVEREIN
Präsident:   Beat Kurt
Vizepräsidentin:   Monika Zumbach
Kassier:   Dominik Aeby
Sekretär:   Urs Mühlematter
Beisitzer:   Roland Klein

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